Satzung

 des

KBV "Fix wat mit" Stedesdorf

 

§ 1

 Der Klootschießer- und  Boßelerverein  Stedesdorf  führt den Namen  „Fix wat mit“. Er  führt nach  Eintragung  in  das Vereinsregister   den  Namenszusatz,  „eingetragener  Verein“  in abgekürzter Form „e.V.“.

Der  KBV  wurde  im Jahre 1910  gegründet und hat seinen Sitz in Stedesdorf. Der Verein ist Mitglied des Klootschießerkreises  VIII Esens. Das Geschäftsjahr beginnt und  endet jeweils mit dem Kalenderjahr.

 

§ 2

 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 3

 Der KBV Stedesdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein bezweckt das Klootschießen und Boßeln als Volks- und Heimatsport zu pflegen und das Zusammengehörigkeitsgefühl des Dorfes zu heben.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die aktive Teilnahme an Punktwettkämpfen und Förderung der Jugendarbeit verwirklicht.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Jeder kann die Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen, dieser Entscheidet dann über die endgültige Aufnahme.

 

War der Antragsteller vorher Mitglied bei einem anderen Klootschießer- und Boßelerverein, so muss dem Aufnahmeantrag eine Abmeldebestätigung des bisherigen Vereins beigefügt werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins an.

 

Bei einer Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand brauchen keine

Gründe angegeben werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 5

 Jedes Mitglied hat nach Erreichen der Mitgliedschaft das Stimmrecht.

 

§ 6

 Durch den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft beim zuständigen Kreisverband VIII erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.

 

§ 7

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den geldlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachzukommen und die Interessen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

 

Die Höhe des Beitrages ist auf der Jahreshauptversammlung festzulegen.

 

Außerdem ist jedes Mitglied verpflichtet bei Veranstaltungen, die der Verein durchführt, z.B. Sommerfest, Vereinsfest o.ä. Dienst auf einem Stand abzuleisten.

 

§ 8

 Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung des Vereins im Rahmen der angegebenen Umstände.

 

§ 9

 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

§ 10

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austritterklärung an ein Mitglied des Vorstandes zum 30. Juni des Jahres.

 

§ 11

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

 

a .  bereits ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und bei Fälligkeit des nächsten Beitrages der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Beiträge der letzten 2 Jahre innerhalb einer gewissen Frist nicht nachkommt. In der Aufforderung (Mahnung) muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Aufforderung (Mahnung) ist auch wirksam, wenn die Sendung als   unzustellbar zurückkommt.

 

b.   unbekannt verzieht, ohne sich schriftlich abzumelden.

 

Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

 § 12

 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

 

a.  es gegen die Satzungen dieses Vereins verstößt,

 

b.  Handlungen begangen hat, die den Interessen und dem Ansehen des Vereins zuwiderlaufen.

 

§ 13

 Bei besonderen Anlässen, z.B. Vermählungen, silberne und goldene Hochzeiten, Krankenhausaufenthalt und Tod ist nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit zu verfahren.

Wie in den einzelnen Fällen vorgegangen wird, liegt im Ermessen des Vorstandes.

 

 § 14

Organe des Vereins sind

 

a.                  Vorstand,

b.                  Mitgliederversammlung,

c.                  Hauptversammlung,

d.                  Rechnungsprüfer.

 

§ 15

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

 

a.  dem Vorsitzenden

b.  dem 1. stellv. Vorsitzendem

c.  dem 2. stellv. Vorsitzendem

d.  dem Rechnungsprüfer

e.  dem Schriftführer

f.   dem Bosselobmann

g.  dem Jugendwart

 

Der gesetzliche Vorstand kann durch einen gewählten Festausschuss vergrößert werden.

 

§ 16

Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegen dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 17

Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

§ 18

Die Verwaltung des Vereins hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. In allen grundsätzlichen Angelegenheiten in der Geschäftsführung des Vereins ist der Vorsitzende an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes gebunden.

 

§ 19

Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereines. Er hat ferner die grundsätzlichen Anordnungen des Vorsitzenden sowie die Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in einem Protokollbuch niederzuschreiben. Die Niederschriften bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden und eines Versammlungsteilnehmers.

 

§ 20

Der Rechnungsführer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch genau und übersichtlich niederzuschreiben. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege auszuweisen, die laufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren sind. Er hat unverzüglich nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen. Aus dem Kassenbuch, das der Hauptversammlung vorzulegen ist, muss die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres genau ersichtlich sein. Er hat ferner die Mitgliederliste gewissenhaft zu führen und stets auf dem laufendem zu halten.

 

§ 21

Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus 2 Vereinsmitglieder (Rechnungsprüfer) bestehenden Rechnungsausschuss zu prüfen. Diese Prüfung soll möglichst vor Abhaltung der Hauptversammlung vorgenommen werden. Der Rechnungsausschuss hat die Kassenführung, die Belege sowie die Kassenbestände rechnerisch und sachlich zu prüfen. Über die Prüfung ist in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer können im Laufe des Jahres unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. Die Mitglieder des Rechnungsausschusses, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden in der Hauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr gewählt.

 

§ 22

Die Hauptversammlung ist jährlich einmal nach Saisonabschluss durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn das von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird.

 

Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern spätestens drei Tage vor Beginn der Hauptversammlung vorliegen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so kann der Vorsitzende, eventuell der stellvertretende Vorsitzende, ein Vorstandsmitglied beauftragen. Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Lediglich der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

§ 23

 Die Hauptversammlung kann eine Satzungsänderung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Der Antrag auf eine Änderung der Satzung muss schriftlich gestellt werden und dem Vorstand vor Beginn der Hauptversammlung vorliegen.

 

§ 24

Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KBV an die Kirchengemeinde Stedesdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für den Kinderspielkreis Stedesdorf zu verwenden hat.“

 

§ 25

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in Kraft.

 

 

 

Stedesdorf, den 20.04.2007

 

 

 

zurück         zur Startseite